Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen
Beratungsvertrages sind.
- Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen - für alle
Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die
"Tegernseer Gebräuche" in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem
Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text
auf Anforderung zugesandt.
- Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers - sind nur
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
- Der Käufer stimmt zu, daß der Verkäufer die
firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2 Angebote - Vertragsabschluß - Preise
- Gegenüber Kaufleuten sind die Angebote des Verkäufers freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war. Ansonsten
sind die Angebote des Verkäufers bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.
- Aufträge
gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich
bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes
vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und
Mehrwertsteuer.
- Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei
wesentlichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers,
insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder, wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren
eräffnet wird.
- Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist,
erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
- Kostensteigerungen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere allgemeine Erhähungen
von Arbeits- und/oder Materialkosten), berechtigen ihn zu einer angemessenen
Preiserhähung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss
oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine änderung der
Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich.
Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei
Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate
nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, mäglich.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
- Lieferfristen
und -Termine gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger
sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer die
Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur
Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt
hat.
- Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
- Liefer-
und Leistungsverzägerungen auf Grund häherer Gewalt und von Ereignissen, die
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmäglich machen, - hierzu gehären
insbesondere Betriebsstärungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse,
behärdliche oder gesetzliche Anordnungen oder Stärung der Verkehrswege, auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Beginn
und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer baldmäglichst mit.
Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb
angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzägerung vom Vertrag
zurücktritt und / oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer
unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung
liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, so kann der Käufer
zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer-
und Leistungsverzägerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner
Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch
auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
- Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 1 gesetzten
Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz
nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung
mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem
Verschulden beruhen.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter
oder normaler Fahrlässigkeit leistet der Verkäufer nicht. Für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleuten nur, wenn
das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden
Angestellten des Verkäufers ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt-
oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem
Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar waren.
- Die
Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem
Ermessen des Verkäufers.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verläßt das Fahrzeug
auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße,
haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von
Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern, oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, ist der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich
dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnung wird
über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für
vereinbarte Teillieferungen.
- Ist
nichts anderes vereinbart oder zur übung geworden, ist der Kaufpreis innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2 %
Skonto zu zahlen, vorausgesetzt, daß das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge
aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
- Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
mit dem Verkäufer und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller
entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn
der Scheck endgültig eingeläst wird.
- Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen
in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Hähe, wie sie der Verkäufer an seine
Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, mind. aber 5% – ist
der Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu
zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der
Nachweis eines häheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
- Bei
Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener
Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im
übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften ( § 286 ff
BGB)
- Soweit
dem Verkäufer nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, die den
Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
- Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen
des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind
Zurückbehaltungsrechte gemäß § 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 5 Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung
- Holz
ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und
Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen,
physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und
Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und
sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehärt zu den Eigenschaften des
Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar.
Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
- Für
die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. öffentliche äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar.
- Soweit
nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz
erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter
Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich
die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
- Zur
Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich
nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich
bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener
Ware vereinbart.
Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei
oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
bleiben die § 377 HGB unberührt.
über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall
hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
- Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er
darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine
Beweissicherung durch einen äffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen erfolgt ist.
- Bei
berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl
– verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl,
kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Läßt der Verkäufer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu
liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmäglich, oder verweigert der
Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach
seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein
Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Menge kännen nicht beanstandet werden.
- Für
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur insoweit, als
die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern.
Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht
zugesicherte Eigenschaft.
- Ist
der Käufer Kaufmann, so verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438, Abs. 1, Nr. 2,
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634
a), Abs. 1, Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
- Für
Schadensersatzansprüche gilt § 6.
§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche
des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt
insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
- Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die
Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden, wegen Verletzung des Lebens, des
Kärpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers verbunden.
- Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Regelung gilt
für den Käufer entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Alle
gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur välligen Bezahlung des
Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung
zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist
unzulässig.
- Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als
Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten
als Vorbehaltsware.
- Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen
Sache derart verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil einer anderen
Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem
Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer
tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden
Vergütungsanspruch in Hähe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit
an.
- Dem
Käufer ist die Weiterveräußerung, sowie die Be- und Verarbeitung nur im
üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
daß die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den
Verkäufer übergehen. Dazu gehärt, daß der Käufer von seinem Kunden die Zahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf seinen Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat
der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
- Bei
Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist
berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden
und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen.
Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insolvenzantrag
erläschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
- Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen
Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten
unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende
Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.
- übersteigt
der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-
und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 8 Bauleistungen
- Bei
allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung,
soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt
wird.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand -Recht
- Erfüllungsort
und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des
äffentlichen Rechts oder äffentlich-rechtliches Sondervermägen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch
an seinem Sitz zu verklagen.
- Die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des
UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlußbestimmungen
- Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart
gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem
wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden
am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der
Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.